Hinweise, Regelungen und Neuigkeiten für Pastor:innen im Ruhestand
Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), Pfarrstellen- Vertretungsgesetz – PfStVertrG und Vertretungskostenverordnung – VertrKVO der Nordkirche
März 2026
Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Pastorinnen und Pastoren zur Dienstleistung. Ihre Rechtsstellung bleibt im übrigen erhalten (öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung).
Sie unterstehen weiterhin der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht des Landeskirchenamtes.
Unmittelbare Ansprechpartnerin sind in der Regel die Pröpste und Pröpstinnen des Wohnortkirchenkreises oder der letzten Tätigkeit für die Übernahme der Vakanzverwaltungen. Sie sind auch diejenigen, die nach der Bereitschaft der Vakanzvertretung anfragen.
Für Projekte und andere Aufgaben, die nicht als Pfarrdienst anzusehen sind und es für solche weiteren Aufgaben keine Pfarrstellen gibt, die vertreten werden könnten, müssten andere vertragliche Regelungen getroffen werden. Dies gilt dann als Nebentätigkeit, die vom Landeskirchenamt – wie auch außerkirchliche Nebentätigkeiten – genehmigt werden muss.
Ein Dienstauftrag in diesem Rahmen kann nur mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors erfolgen.
Die Vertretungsregelung gilt auch für ehemals privatrechtlich angestellte Pastorinnen und Pastoren. Sie müssen allerdings arbeitsvertraglich beschäftigt werden.
Die Vertretungsregelung für Pastoren und Pastorinnen im Ruhestand wird für pastorale Vertretung - überwiegend in Kirchengemeinden aber auch auf Kirchenkreis- oder landeskirchlicher Ebene - genutzt.
Regelmäßiger Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs soll jeweils auf längstens ein Jahr befristet werden.
Honoriert wird diese pauschal vorübergehenden Vertretungsdienste, die sie mindestens einen Monat ausüben, mit einem vollen Dienstumfang ein Betrag von monatlich 1200 Euro brutto, mit einem dreiviertel Dienstumfang ein Betrag von monatlich 900 Euro brutto und mit einem halben Dienstumfang ein Betrag von monatlich 600 Euro brutto als Vergütung oder Entschädigung gezahlt.
Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, die mit einem viertel Dienstumfang einen vorübergehenden Vertretungsdienst ausüben, erhalten für jeden vollen Monat je 300 Euro brutto.
Zusätzliche Vergütungen (Fahrtkostenerstattung von Zuhause zum Arbeitsort wie Zuschüsse Öffentliche Verkehrsmittel, Tankgutschein…) sind nicht vorgesehen, da hier eine Pauschalisierung, die alle Aufwendungen beinhaltet, vorliegt.
Die im Zusammenhang mit der Vakanzverwaltung sowie den Vertretungsdiensten entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten und Barauslagen sind in tatsächlicher Höhe, Fahrtkosten nach den Vorschriften des jeweils geltenden Reisekostenrechts durch das zuständige Leitungsorgan der Körperschaft zu erstatten, in der die Vakanzverwaltung oder der Vertretungsdienst wahrgenommen wird.
Für Pastorinnen und Pastoren, die eine Vakanz Verwaltung übernehmen, haben einen Anspruch auf Urlaub und sollen an Konventen teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert: 24.03.2026
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